Art. 16 VRP besagt betreffend Akteneinsicht, dass die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten haben, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Gemäss Abs. 2 muss dann aber der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist. Dem Interesse an der Akteneinsicht kann demnach ein Geheimhaltungsinteresse des Staates oder anderer Personen entgegenstehen. Zwischen dem Interesse an der Einsicht und dem Geheimhaltungsinteresse ist abzuwägen.