er gilt voraussetzungslos und ohne Nachweis eines besonderen Interesses. Eine Verfügungs- oder Entscheidempfängerin soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können (S. Rizvi / S. Risi, Praxiskommentar, Zürich und St.Gallen 2020, N 18 zu Art. 15–17 VRP).