Seite 22/36 4.2 Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel sui generis mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten (BGE 107 II 385 Erw. 4 und 5). A.___ hat demnach aufgrund seiner vorgängig festgestellten Legitimation zur Beschwerde grundsätzlich ein Recht auf vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Der Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich in diesem Fall aus der Parteistellung sowie der Verfahrensbeteiligung; er gilt voraussetzungslos und ohne Nachweis eines besonderen Interesses.