Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2020 zunächst generell klar, dass A.___ kein Recht auf Einsicht in sämtliche Akten betreffend die Stiftung zukomme. Dies gelte namentliche für die Akten, die sich in Überarbeitung befänden, und Akten, die im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung der Berichterstattung stünden. Die act. 49 und 51–55 würden die Persönlichkeitsrechte des Vereins C.___ betreffen, der nicht Gegenstand der Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei, weshalb die Unterlagen vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen seien.