Insbesondere Buchhaltungsunterlagen der Stiftung B.___ sowie Dritter (namentlich: Verein C.___) würden in die Geheim- und Privatsphäre fallen und seien damit vom Persönlichkeitsschutz juristischer Personen erfasst. Die Belege des Vereins C.___ seien darüber hinaus bereits deshalb besonders schutzwürdig, weil der Verein nicht Gegenstand des vorliegenden Stiftungsaufsichtsverfahrens sei. Die Behauptung von A.___, eine Abhängigkeit der Stiftung vom Verein legitimiere ihn zur Akteneinsicht in Vereinsunterlagen, sei haltlos. Verein und Stiftung würden über eine getrennte sowie revidierte Buchhaltung verfügen.