Die Stiftung B.___ legt dar, dass A.___ bereits mangels Beschwerdelegitimation keine weitere Akteneinsicht zukommen könne, da das Akteneinsichtsrecht nicht weitergehen könne, als die Legitimation in der Sache selber. Mangels Anspruch von A.___ auf rechtliches Gehör, liege entsprechend auch keine Gehörsverletzung vor. Insbesondere Buchhaltungsunterlagen der Stiftung B.___ sowie Dritter (namentlich: Verein C.___) würden in die Geheim- und Privatsphäre fallen und seien damit vom Persönlichkeitsschutz juristischer Personen erfasst.