Konkrete Geschäftsgeheimnisse seien aber nicht geltend gemacht worden. Bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ZGB auf Stiftungen und Vereine sei zudem Zurückhaltung am Platz, zumal wenn sie gemäss ihrem Zweck Öffentlichkeit suchen, in der Öffentlichkeit tätig sind und für einen bestimmten Kreis von Destinatären bzw. Mitgliedern sozial tätig sind sowie aktiv Gelder zu ihrer Zweckverwendung sammeln. Auch würden keine gewichtigen öffentlichen Interessen an der Akteneinsichtsverweigerung geltend gemacht und solche seien auch nicht ersichtlich. Ausserdem müsse eine ausnahmsweise zulässige Akteneinsichtsverweigerung proportional, nach Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen.