Auch dabei handle es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Hinderung an der Begründung des Rekurses. Die Verweigerung der Akteneinsicht, insbesondere in konkret im Rahmen des Verfahrens von der Stiftung eingereichte Akten, verletze zudem die Waffengleichheit und die Gleichbehandlung der Parteien im Verfahren. Dies laufe auf ein eigentliches Geheimverfahren hinaus. Zumal die Vorinstanz nicht einmal in Grundzügen die Inhalte der Dokumente, in die sie die Einsicht verweigert habe, wiedergegeben habe, zugleich aber in der Begründung auf diese Aktenstücke abgestellt habe. Vollumfängliche Einsicht in alle Aktenstücke für Verfahrensbeteiligte sei der Normalfall.