die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 mit einem Teil der Beilagen zugestellt worden. Aber auch diese Zwischenzeit von vier Tagen seit Erhalt der Stellungnahme bis zum Ablauf der Rekursfrist der Verfügung vom 10. Februar 2020 sei nicht ausreichend gewesen, um die umfangreichen Akten in der Rekursschrift zu verarbeiten. Zudem sei mit der Verfügung vom 19. Februar 2020 weiterhin die Einsicht in einen Teil der Akten verweigert worden. Auch dabei handle es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Hinderung an der Begründung des Rekurses.