Auch sei A.___ nicht mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz nun beabsichtige, das Verfahren abzuschliessen. Er sei dadurch an seinem Replikrecht gehindert worden und habe nicht vor Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2020 die Möglichkeit gehabt, die Argumente und Behauptungen der Stiftung zu widerlegen. Erst nachträglich – zusammen mit der Verfügung vom 19. Februar 2020 – sei A.___ die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 mit einem Teil der Beilagen zugestellt worden.