4.1 A.___ bringt dazu vor, dass sein rechtliches Gehör durch die beiden Verfügungen der Vorinstanz in zweifacher Hinsicht verletzt worden sei und er dadurch daran gehindert worden sei, die Chancen eines Rekurses gegen die Verfügung vom 10. Februar 2020 abzuschätzen und einen solchen Rekurs zu begründen. Nachdem A.___ mittels Eingabe vom 29. August 2019 seine in den Jahren 2014 und 2015 gestellten Anträge und Begründungen nach Aufforderung durch die Vorinstanz nochmals aktualisiert habe, sei die Stellungnahme der Stiftung B.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde samt 28 neu eingereichten Urkunden am 5. Dezember 2019 erfolgt.