3.4 Da die Legitimation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde bei der Vorinstanz gegeben ist, ist ohne weiteres auch die Legitimation im vorliegenden Rekursverfahren, das sich gegen die Verfügungen der Vorinstanz zur Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde richtet, gegeben, da darin seine Anträge abgewiesen wurden. Auf den Rekurs von A.___ ist daher einzutreten.