3.3.5 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass A.___ in mehrfacher Hinsicht potentieller Destinatär der Stiftung B.___ ist und ausserdem aufgrund seiner geleisteten Spende ein Interesse an einer Aufklärung der finanziellen Sachverhalte hat. Entsprechend ist die Legitimation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegeben und die Vorinstanz zurecht auf diese eingetreten. Offenbleiben kann nach dem Gesagten, ob allein schon die vorherige Destinatärstellung während mehreren Jahrzehnten oder die familiäre Verbindung zum Stifter zur Beschwerde legitimiert hätten.