Seite 19/36 gegen das Verhalten eines Stiftungsrates auflehnt, mit einem Platzverbot belegt wird und ihm dann anschliessend gerade aufgrund dieses Platzverbotes die Legitimation, sich gegen die möglichen nicht korrekten Verhaltensweisen in der Stiftung zur Wehr zu setzen, abgesprochen werden soll. Die Tatsache, dass sich A.___ in den letzten sieben Jahren der Glaubensgemeinschaft F.___ nicht wieder angenähert hat, kann vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen.