Aufgrund des aktuell noch bestehenden Rechtsstreites ist es nur verständlich, dass sich A.___ noch nicht wieder an die Glaubensgemeinschaft F.___ («Gemeinde») annähern konnte, da die von ihm vermuteten Unstimmigkeiten in den Finanzen der Stiftung B.___ noch nicht abschliessend geklärt werden konnten. Es erscheint tatsächlich rechtsmissbräuchlich, wenn die Stiftung B.___ einen Rückzug des Platzverweises implizit davon abhängig macht, dass A.___ seine Beschwerdetätigkeit aufgibt und ihm ab diesem Zeitpunkt die Legitimation zur Beschwerde, die dann allerdings aufgrund des Rückzugs nicht mehr möglich ist, wieder zusprechen will. Es erscheint stossend, wenn eine Person, die sich