3.3.3 Weiter begründet die Stiftung B.___ die fehlende Legitimation von A.___ vor allem damit, dass er spätestens seit dem Platzverweis vom 15. September 2013 seine Stellung als Destinatär verloren habe. Unbestritten ist allerdings die Tatsache, dass das Platzverbot nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde. Die Stiftung macht den Widerruf davon abhängig, dass A.___ glaubhaft bekunde, sich wieder an die gemeinsam getragenen Werte und Haltungen sowie die Glaubensinhalte der «Gemeinde» zu halten und die aktuellen Regeln zu respektieren. Allerdings habe sich A.___ seither nie um eine Wiederannäherung an die «Gemeinde» bemüht.