Somit ist festzustellen, dass die Stiftung B.___ gemäss Wortlaut ihres Zweckartikels nicht bereits seit ihrer Gründung untrennbar mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft verbunden war, sondern mehreren Religionsgemeinschaften offenstehen kann. Allein schon aus diesem Grund ist A.___ als potentieller Destinatär der Stiftung zu betrachten. Zumal er offenbar mit einer eigenen Gruppe noch religiöse Versammlungen abhält, die demnach durchaus in den Liegenschaften der Stiftung abgehalten werden könnten.