_ zukommen sollen. Da der Zweck einer Stiftung nur schwer geändert werden kann, sollte er grundsätzlich so offen formuliert werden, dass er möglichst auch unter anderen Umständen und in fernen Zeiten sowie nach absehbaren und nicht absehbaren Entwicklungen, noch sinnvoll umsetzbar bleibt (T. Sprecher, Stiftungsrecht, Zürich und St.Gallen 2017, S. 47). Es ist davon auszugehen, dass der Stifter den Stiftungszweck vorliegend im Hinblick auf diesen Grundsatz formuliert und daher auf die Nennung einer bestimmten Glaubensgemeinschaft bewusst verzichtet hat. Aber auch dies ändert nichts daran, dass die Stiftungsliegenschaft durch andere Glaubensgemeinschaften ebenfalls genutzt werden kann.