Zumal sich hier die äusseren Umstände in Bezug auf den Kreis möglicher Religionsgemeinschaften nicht geändert hat bzw. der ursprüngliche Stifterwille nicht an seine Grenzen gestossen ist. Selbst wenn der Stifter in seinem Tagebucheintrag vom 5. August 1967 schreibt: «Die G.___ offiziell der Gemeinde übergeben», bedeutet dies nicht, dass die Liegenschaften der Stiftung bis in alle Ewigkeit nur der mit der D.___ verbundenen Glaubensgemeinschaft F.___ zukommen sollen.