Seite 18/36 Rechtspsychologie Band 14, Bern 2014, S. 67) – entgegen und schliesst eine spätere organisatorische Eingliederung in eine bestimmte Religionsgemeinschaft grundsätzlich aus. Zumal sich hier die äusseren Umstände in Bezug auf den Kreis möglicher Religionsgemeinschaften nicht geändert hat bzw. der ursprüngliche Stifterwille nicht an seine Grenzen gestossen ist.