Fehlen in der Stiftungsurkunde jedwelche Hinweise auf eine Verbindung zu einer (bestimmten) Religionsgemeinschaft, so steht dies auch einem «dynamischen» Stiftungsverständnis – nämlich dass beispielsweise bei Änderung der äusseren Umstände bereits die ordnungsgemässe Auslegung des (hypothetischen) Stifterwillens sowie die ordnungsgemässe Ermessensausübung erfordert, dass der Stiftungsrat den Stifterwillen nicht in Starrheit «verdorren» lässt, sondern einer dynamischen Weiterentwicklung zuführt, was so lange möglich ist, als dass dies innerhalb der reinen Ermessensausübung und im Bereich der dem Stiftungsrat zustehenden Handlungsautonomie geschieht, mithin sich die