Die von der Stiftung B.___ geltend gemachte und von A.___ bestrittene bereits bei der Stiftungsgründung bestehende besondere Nähe des Stifters zur heutigen D.___ ist in der Stiftungsurkunde nicht erkennbar; weder findet sich im Zweckartikel noch in der Bestimmung zur Organisation oder an anderer Stelle in der Gründungsurkunde eine entsprechende Verbindung zur D.___. Auch die von der Stiftung B.___ eingereichten diversen Unterlagen, u.a. ein Auszug aus dem (transkribierten) Tagebuch des Stifters, vermögen einen schlüssigen Nachweis der Anbindung der Stiftung an ebendiese Religionsgemeinschaft nicht hinreichend zu belegen.