3.3.2 Die Stiftungsurkunde ist nach dem Willen des Urhebers auszulegen. Soweit die Urkunde diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur Ermittlung des Sinns von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zulassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des Urhebers, herangezogen werden (BGE 93 II 439 Erw. 2; siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts C-6590/2010 vom 2. Januar 2013 Erw. 4.6).