Dabei ist auch nicht auszuschliessen, dass die Stiftungsliegenschaft von mehr als einer Glaubensgemeinschaft gleichzeitig genutzt werden kann. Die Stiftung B.___ ist allerdings der Meinung, dass der Zweck der Stiftung schon von Beginn an immer nur darin bestanden hat, der Glaubensgemeinschaft F.___, die der D.___ zugewandt ist, die Liegenschaft zur Verfügung zu stellen. Die Begründung sieht sie in der durch die Tagebucheinträge des Stifters belegten Zuwendung desselben zur D.___.