Seite 17/36 Der Stiftungszweck der ursprünglichen Stiftungsurkunde von 1967, der so auch im Handelsregister eingetragen ist, besagt entsprechend nichts darüber, welche Glaubensgemeinschaft konkret die Stiftungsliegenschaft nutzen darf. Denkbar ist nach dem Wortlaut des Zwecks jede christliche Glaubensgemeinschaft. Dabei ist auch nicht auszuschliessen, dass die Stiftungsliegenschaft von mehr als einer Glaubensgemeinschaft gleichzeitig genutzt werden kann.