Im Weiteren soll gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde bei einer Liquidation der Stiftung das noch vorhandene Stiftungsvermögen der Gemeinde X.___ zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zukommen. Weitergehende Ausführungen zur Nutzung des Stiftungsvermögens finden sich in der Stiftungsurkunde keine.