Zur Beschwerde ist legitimiert, wer der Stiftung besonders nahesteht, entweder indem er in seiner Betätigung mit ihr ideell verbunden ist oder indem er als potentieller Destinatär mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Situation kommt, das Stiftungsvermögen zu nutzen. Ungenügend ist eine lediglich emotionale innere oder geistige Verbundenheit mit dem Stifter oder der Stiftungstätigkeit. Auch die Erbenstellung allein vermag die Legitimation nicht per se zu begründen (R. Baumann Lorant, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, in SJZ 109 [2013], S. 517 ff.).