Die Person muss dazu bereits heute konkrete Angaben über die Art ihres zukünftigen Interesses machen können. Ein nicht näher bezeichnetes persönliches Interesse an den mit der Beschwerde angestrebten Massnahmen genügt nicht (BGE 107 II 385 Erw. 4). Es genügt auch nicht, die Vergangenheit im näheren Umfeld des Stifters verbracht zu haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012 Erw. 2.1). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer der Stiftung besonders nahesteht, entweder indem er in seiner Betätigung mit ihr ideell verbunden ist oder indem er als potentieller Destinatär mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Situation kommt, das Stiftungsvermögen zu nutzen.