3.2 Gemäss Bundesgericht ist klar, dass jeder am Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörden Interessierte auf dem Beschwerdeweg an die jeweilige Behörde gelangen kann (BGE 107 II 385 Erw. 3). Dies leitet sich aus dem Art. 84 Abs. 2 ZGB ab. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist dabei gemäss Lehre weit zu fassen und insbesondere den tatsächlichen und potentiellen Destinatären zuzuerkennen. Konkret soll jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen, zur Beschwerde legitimiert sein. Die Person muss dazu bereits heute konkrete Angaben über die Art ihres zukünftigen Interesses machen können.