Es sei daher rechtmässig und sachgerecht gewesen, dass der Verein und nicht die Stiftung die Sammlung durchgeführt habe. Diese Mittel ausschliesslich an die Stiftung und deren Zwecke zu binden, würde eine Zweckverengung bedeuten, die den Bedürfnissen der «Gemeinde» und den Intentionen der damaligen Spender zuwiderlaufen würde.