Als Begründung werde der «Prozess gegen die Stiftung» aufgeführt. Die entsprechenden Vorbringen der Stiftung zum Platzverbot gegen ihn bestreitet A.___ vollumfänglich. Es treffe unter anderem nicht zu, dass er die Beitragszahlungen für die Nutzung der Angebote nicht bezahlt habe. Der Verein C.___ habe die Zahlungen auf das Bankkonto der Stiftung B.___ ab dem 1. April 2012 nicht annehmen wollen und daher zurückvergütet. Auch habe er ein Recht zu erfahren, was mit den von ihm und seiner Frau im Rahmen der Spendenaktion E.___ gespendeten Fr. 10'180.00 passiert sei. Dahingehend sei entscheidend, wem die Spenderinnen und Spender ihre Spende hätten zukommen lassen wollen.