Der Stiftungszweck sei nach der Stiftungsurkunde und dem darin zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen im Jahr 1967 zu verstehen, und nicht beliebig nach Interessen einer ausländischen Religionsgemeinschaft in den Jahren 2003–2020. Der Stiftungsrat verweigere A.___ gerade im Konnex seiner Bemühungen um eine rechtliche Klärung nicht offen gelegter, intransparenter finanziellen Geldflüsse ab der Stiftung den Zutritt zu den Gebäulichkeiten und zwar aus unsachlichen Gründen. A.___ habe nie Gebäulichkeiten beschädigt oder Versammlungen oder gar religiöse Veranstaltungen gestört. Als Begründung werde der «Prozess gegen die Stiftung» aufgeführt.