Es komme hinzu, dass sich ein Bezug der Stiftung oder des Stiftungszwecks zur D.___ oder einer «Gemeinde» im Sinne der D.___ oder zum Verein C.___ weder aus der Stiftungsurkunde noch aus dem Stifterwillen ergebe. Entsprechend sei auch die von der Stiftung B.___ vorgebrachte Entstehungsgeschichte der Stiftung für die Beurteilung der vorliegenden Sache nicht relevant. Der Stiftungszweck sei nach der Stiftungsurkunde und dem darin zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen im Jahr 1967 zu verstehen, und nicht beliebig nach Interessen einer ausländischen Religionsgemeinschaft in den Jahren 2003–2020. Der Stiftungsrat verweigere A.___