Ausserdem genüge für die Beschwerdelegitimation schon eine eigene persönliche Beziehung bzw. ein eigenes Interesse an der Einhaltung des Stiftungszwecks. A.___ habe die Stiftungsliegenschaft seit Kindsbeinen immer genutzt und ihm sei nicht gleichgültig, wenn der Verein C.___ über die Nutzung der Liegenschaften bestimme, Gelder aus der Aufstockung der Hypotheken dem Verein zukommen würden sowie die Stiftung ihre Autonomie weitgehend aufgebe. Es komme hinzu, dass sich ein Bezug der Stiftung oder des Stiftungszwecks zur D.___ oder einer «Gemeinde» im Sinne der D.___ oder zum Verein C.___ weder aus der Stiftungsurkunde noch aus dem Stifterwillen ergebe.