das gleiche Zitat des Bundesgerichtes vor wie auch die Stiftung, wonach jeder ein Interesse habe, der wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen. Er zieht daraus aber andere Schlüsse, indem er ausführt, dass die Stiftung selbst bestätige, dass er zum Destinatärskreis gehöre, indem sie aussage, dass er bis zum Zeitpunkt als er sich mit den Verantwortlichen überwarf Zugang zur Stiftungsliegenschaft gehabt habe. Das Platzverbot vom 15. September 2013 sei nicht einem Ausschluss aus dem Destinatärskreis gleichzusetzen und sei zudem unter dem