Stattdessen führe er nun mit einer Gruppe von 150 Leuten gesonderte Versammlungen durch. Die Beurteilung des Zutritts zur Stiftungsliegenschaft sei ausserdem, wie die Vorinstanz richtig festhalte, im Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters. Weitere Nachteile, die A.___ zugefügt worden wären, wie dass von ihm geleistete Spenden zweckentfremdet worden seien, lege er dagegen nicht dar. Daher liege bei A.___ kein schutzwürdiges Interesse und damit keine Legitimation zur Beschwerde vor.