Der Stiftungsweck – die Liegenschaft G.___ der «Gemeinde» zur Verfügung zu stellen – habe mit Blick auf die Tagebucheinträge beim Stifter eine so grosse Selbstverständlichkeit genossen, dass er sich für eine explizite Erwähnung der «Gemeinde» als Destinatärin nicht veranlasst habe sehen müssen. Das Platzverbot gegen A.___ und damit der Verlust der Destinatärsstellung sei eingehend begründet, so habe A.___ in einem erfolglosen Klageverfahren ehrverletzende Vorwürfe gegenüber dem in der «Gemeinde» an leitender Stelle tätigen ausländischen Staatsangehörigen erhoben. Zudem habe er dem Stiftungsrat wider besseres Wissen absichtliches Verlotternlassen von Gebäuden unterstellt.