_ habe aber bis längstens 15. September 2013, als gegen ihn ein Platzverbot ausgesprochen werden musste, zum Destinatärskreis der Stiftung gehört. Die Beschwerdebefugnis setze voraus, dass A.___ in naher Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Leistungen oder andere Vorteile der Stiftung beanspruchen könne. Dies sei aber nicht der Fall, da der Zweck der Stiftung darin bestehe, die Liegenschaft ausschliesslich denjenigen Personen, die sich der Glaubensgemeinschaft F.___ zugehörig fühlen und sich an die gemeinsam getragenen Regeln halten würden, zur Verfügung zu stellen. Dieser Personenkreis bilde die Destinatäre der Stiftung. Zu diesem Kreis gehöre A.___