3.1 Die Stiftung B.___ macht dahingehend geltend, die Legitimation von A.___ sei durch die Vorinstanz lediglich pauschal und mit einem kurzen unbegründeten Hinweis auf den langjährigen finanziellen, ideellen und familiären Bezug von A.___ zur Stiftung bejaht worden, was zu kurz greife und nicht haltbar sei. Jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, sei gemäss Bundesgericht zur Beschwerde legitimiert. A.___ habe aber bis längstens 15. September 2013, als gegen ihn ein Platzverbot ausgesprochen werden musste, zum Destinatärskreis der Stiftung gehört.