Wesentlich strittiger und komplexer ist dagegen die Beurteilung, ob A.___ zum Rekurs bzw. zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde berechtigt ist bzw. war. Diese Frage bildet den Hauptpunkt des Rekurses der Stiftung und ist als Prozessvoraussetzung des Rekurses von A.___ sowie als Voraussetzung für ein allfälliges Akteneinsichtsrecht von A.___ im nachfolgenden zu prüfen. 3 Vorab ist zu beurteilen, ob A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert war und entsprechend die Vorinstanz überhaupt auf die Beschwerde hat eintreten dürfen.