nicht eingetreten wurde. Denn nur im ersten Fall muss sich die Stiftung B.___ mit den materiellen Punkten der Beschwerde auseinandersetzen, was in diesem Fall ein grosser Aufwand darstellt. Die Stiftung B.___ ist daher als Partei, auf deren Vorbringen nicht (vollständig) eingetreten wurde, durch die Verfügung der Vorinstanz unbestrittenermassen beschwert und folglich zum Rekurs legitimiert (Art. 45 VRP).