Seite 13/36 Prüfung der Stiftungstätigkeit vorzunehmen. Die Stiftung B.___ hat zu jedem Zeitpunkt im Verfahren immer klar dargelegt, dass sie der Meinung ist, dass A.___ keine Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde zukommt und daher auf diese nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat die Legitimation von A.___ allerdings bejaht. Der Stiftung ist zudem in ihrer Argumentation zu folgen, wonach sie durch die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 auch materiell beschwert ist. Es macht für sie definitiv einen Unterschied, ob die Anträge von A.___ abgewiesen wurden oder ob auf seine Beschwerde gar