Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse für einen Rekurs vorliegt bzw. ob jemand Beschwert ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Rechtsbegehrens des Betroffenen mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 403). Vor der Vorinstanz hatte die Stiftung B.___ mittels Schreiben vom 5. Dezember 2019 primär beantragt, dass auf die Anträge von A.___ mangels Legitimation nicht einzutreten sei. Nur soweit dennoch eingetreten werde, seien die Anträge abzuweisen. Zudem sei bevor überhaupt über Anträge von A.___ entschieden werde, zunächst eine generelle