der Meinung, dass die Stiftung durch die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 nicht beschwert sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung habe. Die Stiftung ihrerseits sieht sich sehr wohl beschwert, da sie durch die unzutreffende Bejahung der Legitimation von A.___ und den damit verbundenen Parteirechten gezwungen sei, auch in materieller Hinsicht weiter Stellung zu nehmen und stiftungsinterne und persönlichkeitsrechtlich geschützte Informationen auch gegenüber Drittpersonen wie A.___ offen zu legen.