2.3 Strittiger ist hingegen die Frage der Legitimation beider Parteien zum Rekurs. Was die Legitimation der Stiftung B.___ zur Rekursführung betrifft, ist A.___ der Meinung, dass die Stiftung durch die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 nicht beschwert sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung habe.