In Anwendung von Art. 24 Bst. gbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) in Verbindung mit Art. 43bis VRP ist das Finanzdepartement zum Entscheid über den Rekurs zuständig. Beide Rekurse sind frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Ein Rekurrent kann sich darauf beschränken, innert Rekursfrist nur Rekurs zu erheben, wobei aus der Rekursschrift zumindest der Wille hervorzugehen hat, dass Rekurs erhoben wird (S. Staub / J. Günthardt, Praxiskommentar, Zürich und St.Gallen 2020, N 5 zu Art. 48 VRP). Die Gewährung einer Nachfrist für die Rekursergänzung der Stiftung B.___ war daher rechtmässig.