Nach Art. 6 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (sGS 355.01) können Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden. Der Sitz der Stiftung B.___ ist in X.___, Kanton St.Gallen (Art. 1 Abs. 2 Stiftungsurkunde). Demnach kommt auf dieses Verfahren das st.gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) zur Anwendung. In Anwendung von Art.