in ihrem Rekurs aufwirft, ist zudem ohnehin als Prozessvoraussetzung im Rekurs von A.___ zu klären. Es rechtfertigt sich daher, den Rekurs von A.___ einerseits und denjenigen der Stiftung B.___ andererseits, zu vereinigen. 2. 2.1 Ob auf einen Rekurs einzutreten ist, ist vorweg von Amtes wegen zu prüfen. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören u.a. die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003).