Auch wenn A.___ zusätzlich noch die Verfügung vom 19. Februar 2020 angefochten hat, betrifft die darin behandelte Akteneinsicht dennoch das Verfahren, das auch den Inhalt der Verfügung vom 10. Februar 2020 darstellt. Denn die Vorinstanz hat erst mit der Verfügung vom 19. Februar 2020 über das Akteneinsichtsrecht von A.___ bezüglich der Aktenstücke entschieden, auf welche sie die materielle Beurteilung in der Verfügung vom 10. Februar 2020 gestützt hat. Die Frage der Legitimation von A.___, welche die Stiftung B.___ in ihrem Rekurs aufwirft, ist zudem ohnehin als Prozessvoraussetzung im Rekurs von A.___ zu klären.