1.2 Eine Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen möglich, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00052 vom 10. August 2016 Erw. 1). Vorliegend stehen sich in beiden Rekursen dieselben Parteien gegenüber und es liegt auch beiden Rekursen derselbe Sachverhalt zu Grunde. Auch wenn A.___ zusätzlich noch die Verfügung vom 19. Februar 2020 angefochten hat, betrifft die darin behandelte Akteneinsicht dennoch das Verfahren, das auch den Inhalt der Verfügung vom 10. Februar 2020 darstellt.